130% Grenze

Bei einem Haftpflichtschaden ist es möglich das Fahrzeug instand zu setzen, obwohl die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert sind. Sofern die Reparaturkosten nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswert betragen, hat der Unfallgeschädigte das Recht, sein Fahrzeug fach- und sachgerecht instand setzen zu lassen. Hierbei muss beachtet werden, dass ein Integritätsinteresse nachgewiesen werden muss. Des Weiteren ist der Besitzer verpflichtet, das Fahrzeug mindestens sechs Monate über den Unfall hinaus weiter zu nutzen.

Beispiel:

Wiederbeschaffungswert = 10.000,00 €

Reparaturkosten = 12.000,00 €

Reparaturkosten liegen 120 % über den Wiederbeschaffungswert. Das Fahrzeug kann instand gesetzt werden.

Beispiel 2:

Wiederbeschaffungswert = 10.000,00 €

Reparaturkosten = 13.500,00 €

Reparaturkosten liegen 135 % über den Wiederbeschaffungswert. Das Fahrzeug kann nicht mehr instand gesetzt werden.

Liegen bei der Erstellung des Schadengutachten die Reparaturkosten zwischen 100% – 130%, kann es vorkommen, dass während der Reparatur die Kosten auf über 130% steigen (beispielweise durch Erhöhung der Ersatzteilpreis). Hier tritt das Prognoserisiko der gegnerischen Versicherung in Kraft. Das Fahrzeug darf instandgesetzt werden.

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