Häufig gestellte Fragen

Du bist in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt? Hier entstehen einige Fragen, mit denen sich der Unfallgeschädigte beschäftigen muss. 

Dein Kfz-Gutachter hat sie für Dich zusammen gefasst.

Du hast Fragen? Wir helfen Dir weiter.

Du bist sicher nicht jeden Tag in einen Verkehrsunfall involviert, oder? Wir schon.

In Deutschland werden jährlich knapp 2,8 Millionen Unfälle gemeldet. Zum Glück ist es trotzdem für viele das erste Mal. Da erfahrungsgemäß jeder zweite seine Rechte nicht zu 100 % geltend macht und somit einen finanziellen Schaden erleidet, ist es wichtig, direkt nach dem Unfall einen freien Kfz-Sachverständigen zu kontaktieren.

Häufig gestellte Kundenfragen wurden hier zusammengefasst und beantwortet.

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Lese Dich zum Experten!

Du bist in einen Verkehrsunfall verwickelt, dann solltest Du zu Deiner eigenen Sicherheit und eigenem Interesse folgendes beachten.

• Ruhe bewahren

• Unfallstelle absichern

• Polizei kontaktieren (keine gesetzliche Pflicht)

• Wenn nötig Rettungskräfte kontaktieren

• Erste Hilfe leisten

• Nicht selbst in den Gefahrenbereich geben

• Sofortige Unfallgeständnis vermeiden

• Sichere Beweise (Kfz-Kennzeichen, Name und Versicherungsnummer) und beauftrage bei      eigener Unschuld einen freien & unabhängigen Kfz-Sachverständigen. 

• Niemals bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der gegnerischen Versicherung die Schadenabwicklung überlassen. Du hast das Recht auf ein unabhängiges Unfallgutachten. Die Kosten hierfür, werden von der gegnerischen Versicherung getragen.

Kontaktiere einen Kfz-Sachverständigen Deines Vertrauens.

Dem Unfallgeschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt auch dann, wenn die gegnerische Versicherung ohne Zustimmung des Unfallgeschädigten, bereits einen Kfz-Sachverständigen gewählt hat. Die kompletten Kosten für das Schadengutachten / Unfallgutachten und der daraus folgenden Schadenabwicklung, sind von der gegnerischen Versicherung zu tragen. Im Falle eines Bagatellschaden (die Schadenhöhe liegt nicht höher als 750,00€) ist ein Schadengutachten / Unfallgutachten in den meisten Fällen nicht nötig.

Als Schadennachweis ist hier meistens der Kostenvoranschlag bzw. Kurzgutachten ausreichend.

Die Kosten für einen freien Kfz-Gutachter trägt nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall der Unfallverursacher bzw. die gegnerische Haftpflichtversicherung. Nach gültiger Rechtsprechung des BGH, gehören die Kosten des Kfz-Gutachter zum entstandenen Schaden am Fahrzeug und sind deshalb zu erstatten. Ein freier Kfz-Gutachter legt den Grundstein für eine erfolgreiche Schadenabwicklung und sollte immer der erste Ansprechpartner, nach einem unverschuldeten Unfall sein.

Wenn die gegnerische Versicherung einen eigenen Kfz-Gutachter schickt, handelt dieser in den meisten Fällen nicht Objektiv und im Interesse des eigenen Auftraggebers (gegnerische Versicherung). Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall niemals auf die gegnerische Versicherung eingehen und einen unabhängigen Kfz-Gutachter einschalten. Solltest Du den Kfz-Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptiert haben, hast Du immer noch das Recht einen unabhängigen Kfz-Gutachter einzuschalten.

Die Verjährungsfrist nach einem Verkehrsunfall beträgt in Deutschland drei Jahre. Geht man von einem Unfall am 20.01.2022 aus, verjährt die Frist am 31.12.2025, da diese immer am 01.01 des Folgejahres beginnt. Trotzdem sollte man schnellstmöglich einen Kfz-Gutachter kontaktieren, um Komplikationen der gegnerischen Versicherung zu vermeiden.

Ein Unfallgutachten kostet dem Unfallgeschädigten nichts. Für die Kosten des Schadengutachtens kommt die gegnerische Haftpflichtversicherung auf. Das Honorar des Kfz-Gutachters wird prozentual von den Reparaturkosten, plus der Wertminderung des verunfallte Fahrzeug, berechnet..

Beispiel:

   Reparaturkosten           = 4.000,00 €
+ Wertminderung             =.    400,00 € 

Gesamtreparaturkosten = 4.400,00 €

Aus den Reparaturkosten von 4.400,00 €, ergibt sich nach der Honorar-Tabelle des „VKS“, ein Grundhonorar von circa 650,00 €.

Ein Schadengutachten kann theoretisch überall erstellt werden, wo es möglich ist, dass genaue Schadenbild bildlich exakt zu dokumentieren. Bei verstecken Schäden wie z. B an der Achse, Rahmen, Motor oder anderen nicht ersichtlichen stellen, ist es sinnvoll einen Ort mit Hebebühne zu wählen. So können nicht ersichtlich Schäden am Fahrzeug erkannt werden und in das Schadengutachten mit aufgenommen werden.

Die Dauer der Erstellung liegt in der Regel bei 1-2 Tagen. Wird durch die Schadenhöhe ein Restwert des Fahrzeugs benötigt, kann die Erstellung des Schadengutachten auch bis zu 5 Tage dauern. Das erstellte Schadengutachten wird nun von dem Kfz Gutachter bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht zu der gegnerischen Versicherung geschickt. Dort wird es ausgewertet und überprüft. Das kann je nach Schadenart und Höhe mehrere Wochen benötigen. In dieser Zeit steht der Kfz-Gutachter in Kontakt mit der generischen Versicherung, dem Unfallgeschädigten Kunden und den auf Wunsch hinzugezogenen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Es steht dir frei, welchen Kfz-Sachverständiger Du für die Erstellung des Schadengutachten beauftragst. Es kommt häufig vor, dass die gegnerische Versicherung versucht, einen eigenen Kfz-Sachverständigen das verunfallte Fahrzeug begutachten zu lassen (auch Schadenmanagement genannt). Dieser handelt aber in der Regel im Sinne der zu Zahlenden Versicherung und ist nicht objektiv. Der Unfallgeschädigte muss diesen aber nicht akzeptieren und sollte einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen als Experten kontaktieren. Es wird allgemein empfohlen, so wenig wie möglich mit der gegnerischen Versicherung zu kommunizieren. Dies sollte der Kfz-Gutachter bzw. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht tätigen, der dem Unfallgeschädigten ebenfalls, auf Wunsch, kostenfrei zur Seite gestellt wird.

Zur Erstellung des Schadengutachtens ist es ideal, wenn:

  • • Fahrzeugschein
  • • Angaben des Unfallgegners
  • • Amtliches Kennzeichen des Unfallgegners
  • • Unfalldatum
  • • Unfallprotokoll der Polizei
  • • Inspektionsheft
  • • Reparaturrechnungen von eventuellen Vorschäden

  

dem Kfz-Gutachter bei der Besichtigung des verunfallten Fahrzeugs vorliegen.

Ab einer Schadenhöhe von 750,00 € solltest Du auf jeden Fall ein Schadengutachten erstellen lassen. Unter den 750,00€ zählt es als Bagatellschaden, wo in den meisten Fällen ein Kostenvoranschlag bzw. Kurzgutachten ausreicht.

Achtung!

Als Unfallgeschädigter sollte immer ein freier Kfz-Gutachter kontaktiert werden. Da sich oftmals der größere Schaden versteckt unter den Anbauteilen befindet, kann nur durch einen Fachmann entschieden werden, ob ein Kurzgutachten oder Schadengutachten notwendig ist.

Wenn Du keine Daten des Unfallverursacher hast, gibt es keine gegnerische Haftpflichtversicherung, die dir den Schaden ersetzt. Hier sollte der Unfallgeschädigte beim zuständigen Polizeipräsidium Anzeige erstatten. Das amtliche Kennzeichen des Unfallverursacher ist somit die notwendigste Information und sollte immer notiert werden.

Durch den Zentralruf der Autoversicherer kann so die gegnerische Haftpflichtversicherung ermittelt werden.

Bei einem Totalschaden holt der Kfz-Gutachter drei Restwertangebote ein. Der Unfallgeschädigte kann sein Fahrzeug nun an den Höchstbietenden verkaufen (freiwillig). Des Weiteren ermittelt der Kfz-Gutachter den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs. Die gegnerische Versicherung zahlt dem Unfallgeschädigten den Wiederbeschaffungswert, abzüglich den von Kfz-Gutachter ermittelten Restwert aus. Hier ist es egal, ob Du dein verunfalltes Fahrzeug verkaufst oder behältst.

Bist du unverschuldet in einen Unfall verwickelt, hast Du das Recht auf einen Leihwagen für die Dauer der Reparatur (Nutzungsausfall). Die Kosten für den Leihwagen trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung. Benötigst Du in der Zeit, wo dein Fahrzeug in der Reparatur ist keinen Leihwagen, zahlt dir die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten dafür aus (Nutzungsausfallentschädigung). Hierbei ist es immer ratsam einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten, der Dir in Haftpflichtschäden kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Ein Schadengutachten ist ab einer Schadenhöhe von 750,00€ notwendig und zu empfehlen. Denn nur so können Ansprüche wie die Wertminderung deines Fahrzeugs oder die Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden, was mit einem Kostenvoranschlag nicht funktioniert. Selbst wenn die Reparaturfirma und die gegnerische Versicherung eine Instandsetzung ohne Kfz-Gutachter vereinbart haben, solltest Du darauf bestehen einen Kfz-Gutachter einzuschalten. Denn bei unerwarteten Problemen während der Schadenregulierung, Uneinigkeit bei der schadenbedingten Reparaturhöhe oder auch Beschädigungen, welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht eindeutig den Unfall zugeordnet werden können. Hier trägst Du die Beweislast und müsstet spätere anfallende Kosten selbst tragen. 

Bestehe deshalb immer auf deinen eigenen Kfz-Sachverständigen!

Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht sollte grundsätzlich bei jedem Haftpflichtschaden hinzugezogen werden. Da bei der gegnerischen Versicherung Experten einem entgegenstehen und Du als Laie agierst, ist es laut deutschem Recht geregelt, dass Du dich in Form eines Fachanwalt für Verkehrsrecht auf dieselbe Höhe begeben kannst. Somit ist es gesichert, dass Waffengleichheit zwischen den Parteien entsteht. 

Die Kosten des Fachanwalt, sowie die des Kfz-Gutachter übernimmt die gegnerische Versicherung.

Eine Wertminderung ist eine Schadenersatzleistung. Diese wird durch die gegnerische Versicherung, dem Eigentümer, nach einem Unfall erstattet. Man unterscheidet hier unter „merkantiler Wertminderung“ und „technischer Wertminderung“, die von einem Kfz- Gutachter bestimmt wird.

Die Wertminderung bekommt der Eigentümer des Fahrzeugs ausgezahlt. Das bedeutet, dass bei einem Leasingfahrzeug, die Leasinggesellschaft die zu leistende Wertminderung erhält. Auch bei fiktiver Abrechnung, laut Schadengutachten / Unfallgutachten, hat man das Recht auf eine Wertminderung.

Im Durchschnitt dauert die Schadenabwicklung der Versicherung ca. 4-6 Wochen. Ist die Schuldfrage allerdings ungeklärt, kann die Auszahlung bei fiktiver Abrechnung laut Unfallgutachten mehrere Monate dauern. Es wird empfohlen sich einen kostenfreien Fachanwalt für Verkehrsrecht mit in das Boot zu holen. Dieser sorgt für Waffengleichheit gegen die gegnerische Versicherung.

Der Restwert ist der Wert, den das Fahrzeug im verunfallten Zustand Wert ist. Dieser wird durch den Kfz-Gutachter ermittelt und ist eine Schlüsselrolle bei einem Totalschaden.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den Du aufbringen müsstet, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Der Wiederbeschaffungswert wird durch den Kfz-Sachverständigen ermittelt und dient als Schlüsselwert bei einem Totalschaden. Hier spielen mehrere Faktoren wie die Laufleistung, Erstzulassung, Ausstattung und der Pflegezustand eine Rolle.

Die Nutzungsausfallentschädigung ist eine Schadenersatzleistung, die Du von der gegnerischen Versicherung erhältst, wenn Du unschuldig in einem Unfall verwickelt bist. Da Du während der Reparaturzeit auf Dein Fahrzeug verzichten musst, wird Dir dieser Zeitraum entschädigt.

Bei fiktiver Abrechnung laut Schadengutachten, wird die Nutzungsausfallentschädigung nur erstattet, wenn das Fahrzeug nachweislich instand gesetzt worden ist. Hier ist eine Reparaturbestätigung des Kfz-Gutachters erforderlich.

Beispiel an einem zwei Jahre alten Audi A4:

  • Reparaturdauer = 6 Tage
  • Fahrzeugklasse Gruppe F = 50,00 € pro Tag

6 Tage x 50,00 €  = 300,00 € 

Elektroautos sollten nicht abgeschleppt, sondern immer verladen werden. Da meist über eine Achse noch Energie im Elektromotor erzeugt wird, kann das zu schweren Schäden führen. Die Energie fließt im E-Motor ohne aktivierte Elektronik, so kann es zu Beschädigungen in der Steuerungselektronik kommen.