Das deutsche Recht schreibt vor, dass das Unfallopfer nach einem unverschuldeten Haftpflichtschaden nicht schlechter dargestellt werden darf, als unmittelbar vor dem Verkehrsunfall. Aus diesem Grund steht Dir, als Unfallgeschädigter, einige Schadenersatzansprüche zu, die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen werden müssen.
Erfahrungsgemäß macht aber jeder zweite Unfallgeschädigte seine Rechte nicht geltend, da kein unabhängiges Kfz-Sachverständigenbüro eingeschalten wird. Die Erstellung eines Schadengutachten von einem freien Kfz-Sachverständigen, legt jedoch den Grundstein für eine erfolgreiche Schadenabwicklung und diverse zu erhaltende Entschädigungen.
Setze bei einem Verkehrsunfall, als Geschädigter, von Anfang an auf die rechtliche Unterstützung eines Fachanwalts. Die Anwaltskosten muss die gegnerische Versicherung tragen. Du zahlst keinen Cent!
Der Unfallgeschädigte hat nach einem Verkehrsunfall das Recht auf einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl, der ein Schadengutachten von dem verunfallten Fahrzeug erstellt. Die Kosten für das Schadengutachten, werden zu 100% von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger legt den Grundstein einer erfolgreichen Schadenabwicklung und ist wichtig, um ein objektives Schadenbild zu erhalten, alle Beschädigungen am Fahrzeug zu lokalisieren und zu dokumentieren. Häufig versucht die gegnerische Versicherung einen eigenen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, was Du auf keinen Fall akzeptieren solltest! Dieser handelt meistens im Sinne der gegnerischen Versicherung und dem Unfallgeschädigten zu leistenden Zahlungen wie:
• Wertminderung
• Nutzungsausfallentschädigung
• Mietwagen
• Ggf. Schmerzensgeld
• Uvm.
werden nicht bzw. nicht vollständig erstattet.
Die Sachverständigenkosten werden bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Als Unfallgeschädigter, kommen keine Kosten auf Dich zu.
Wenn das verunfallte Fahrzeug, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, aus Sicherheitsgründen oder technischen Gründen nicht mehr fahrtauglich ist, werden die Abschleppkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss grundsätzlich die Reparaturkosten übernehmen. Hier spielt es keine Rolle, ob der Besitzer den Unfallschaden instandsetzen lässt oder in beibehält und sich die Reparaturkosten fiktiv auszahlen (fiktive Abrechnung) lässt.
Ist das Fahrzeug jünger als drei Jahre, kann eine markengebundene Fachwerkstatt für die Reparatur genutzt werden. Ist das verunfallte Fahrzeug älter als drei Jahre, war aber stets bei einem Vertragspartner zur Fahrzeugwartung, kann ebenfalls eine markengebundene Fachwerkstatt verwendet werden.
Ist das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt, müssen die Stundenverrechnungssätze von freien Werkstätten verwenden werden.
Nach einem unverschuldeten Unfall, ist das Fahrzeug meist weniger wert als unmittelbar vor dem Schaden. Bei einem theoretischen Verkauf, muss das Fahrzeug ggf. als Unfallfahrzeug eingestuft werden und es entsteht somit ein finanzieller Nachteil für den Geschädigten. Dieser finanzielle Nachteil, muss den Geschädigten, durch die von dem Kfz-Gutachter ermittelte Wertminderung erstattet werden. Die Wertminderung bekommt das Unfallopfer (Fahrzeugbesitzer) von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ausgezahlt.
Ob am frühen Morgen, auf dem Weg zur Arbeit oder am Wochenende in den Urlaub. Man kann noch so vorsichtig im Straßenverkehr sein, ist ein anderer Straßenteilnehmer abgelenkt, kann es schon zu spät sein. Aber was ist, wenn nicht nur ein Unfallschaden am Fahrzeug entstanden ist, sondern auch ein Personenschaden? Das ist wohl das Worst-Case Szenario, kommt aber leider häufig vor.
Hat der Unfallgeschädigte einen körperlichen Schaden durch den Unfall erlitten, kann er Schmerzensgeld von dem Unfallverursacher bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung fordern. Das Schmerzensgeld soll die körperlichen Beeinträchtigungen ausgleichen, die der Geschädigte durch den Verkehrsunfall erlitten hat. In solchen Fällen reicht ein Kfz-Gutachter nicht mehr aus, da dieser für die technischen und materiellen Schäden zuständig ist. Ein Fachanwalt sollte hier zwingend mit eingeschalten werden, der mit Hilfe von vorhanden Arztberichten, die erlittenen körperlichen Schäden erfasst. Da durch die körperlichen Beeinträchtigungen auch andere Kosten wie:
• Arztkosten
• Medikamente
• Verdienstausfall
• Hilfe im Haushalt
für den Unfallgeschädigten entstehen können, müssen diese auch von dem Unfallverursacher bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen werden.
Ist durch den Unfall ein Personenschaden mit Todesfolge entstanden, müssen die daraus folgenden Kosten, wie die Beerdigungskosten ebenso getragen werden.
Tipp für den Geschädigten bei Personenschaden
Teile deine körperlichen Beeinträchtigungen der unfallaufnehmenden Polizei mit. So kann schon im Unfallbericht, die Aussage des Geschädigten dokumentiert werden.
Wenn möglich noch am Unfalltag einen Arzt aufsuchen, um spätere Komplikationen zu vermeiden.
Alle Arztrechnungen, Rechnungen für Medikamente oder sonstige Beschaffungen aufbewahren und notieren. Diese kannst Du bei der gegnerischen Versicherung einreichen.
Kosten für die Fahrt zum Arzt wie Spritkosten, Bahnticket oder Taxi, kannst Du bei der gegnerischen Versicherung einreichen. Hier solltest Du Fahrkarten und andere Belege aufbewahren.
Dokumentiere den Heilprozess deiner Verletzungen regelmäßig per Foto- oder Videoaufnahme.
Beauftrage schnellstmöglich einen Rechtsanwalt.
Keine Abfindungsschreiben des Unfallschuldigen oder der gegnerischen Versicherung unterschreiben.
Allzeit Gute Fahrt wünscht „Dein Kfz-Gutachter“
Bei einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte das Recht auf einen Leihwagen. Die anfallenden Kosten des Leihwagens, übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Da der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden rechtlich nicht schlechter dargestellt werden darf als unmittelbar vor dem Unfall, hat er das Recht auf ein gleichwertiges Modell seines verunfallten Fahrzeugs.
Die Dauer der Leihwagennutzung legt der Kfz-Gutachter fest und kann je nach Schadenart und Schadenstärke variieren.
Benötigt der Unfallgeschädigte keinen Leihwagen, hat er nach erfolgreicher Reparatur oder bei einem Totalschaden das Recht auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Hierzu wird die
vom Kfz-Gutachter ermittelte Reparaturdauer mit dem festgelegten Tagessatz des Fahrzeugs multipliziert.
Den ermittelten Wert bekommt der Unfallgeschädigte erstattet von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet.
Beispiel an einem 2 Jahre altem Audi A4:
5 Reparaturtage x 50,00€ pro Tag = 250,00€
Dem Geschädigten werden 250,00€ von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet.
Um eine Waffengleichheit mit der gegnerischen Versicherung herzustellen, ist es gesetzlich geregelt, dass der Geschädigte sich rechtlichen Beistand hinzuzieht. Nur so kann gewährleistet werden, dass beide Parteien auf einer Ebene kommunizieren.
Die anfallenden Kosten für den Rechtsanwalt, werden bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Versicherung getragen. Diesen sollte man in den meisten Fällen auch hinzuziehen, um auftretende Komplikationen oder andere rechtliche Aspekte einen Experten zu überlassen.
Da viele Unfallgeschädigte durch das Einschalten eines Rechtsanwalt verängstigt und überrascht sind.
Die gegnerische Versicherung versucht so günstig wie möglich aus dem Schadenfall rauszukommen. Da man als Laie einer großen Versicherung kaum etwas entgegenzusetzen hat, ist es erfahrungsgemäß fast schon zwingend notwendig einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Gerne stellen wir unser großes Netzwerk an Partnern zur Verfügung.
Du streitest dich mit der gegnerischen Versicherung und nicht mit dem Unfallgegner.
Dein Recht, Nutze es! Es kostet Dich keinen Cent.