Ob am frühen Morgen, auf dem Weg zur Arbeit oder am Wochenende in den Urlaub. Man kann noch so vorsichtig im Straßenverkehr sein, ist ein anderer Straßenteilnehmer abgelenkt, kann es schon zu spät sein. Aber was ist, wenn nicht nur ein Unfallschaden am Fahrzeug entstanden ist, sondern auch ein Personenschaden? Das ist wohl das Worst-Case Szenario, kommt aber leider häufig vor.
Hat der Unfallgeschädigte einen körperlichen Schaden durch den Unfall erlitten, kann er Schmerzensgeld von dem Unfallverursacher bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung fordern. Das Schmerzensgeld soll die körperlichen Beeinträchtigungen ausgleichen, die der Geschädigte durch den Verkehrsunfall erlitten hat. In solchen Fällen reicht ein Kfz-Gutachter nicht mehr aus, da dieser für die technischen und materiellen Schäden zuständig ist. Ein Fachanwalt sollte hier zwingend mit eingeschalten werden, der mit Hilfe von vorhanden Arztberichten, die erlittenen körperlichen Schäden erfasst. Da durch die körperlichen Beeinträchtigungen auch andere Kosten wie:
für den Unfallgeschädigten entstehen können, müssen diese auch von dem Unfallverursacher bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen werden.
Ist durch den Unfall ein Personenschaden mit Todesfolge entstanden, müssen die daraus folgenden Kosten wie z. B die Beerdigungskosten ebenso getragen werden.
Tipps für den Geschädigten bei Personenschaden
Allzeit Gute Fahrt wünscht „Dein Kfz-Gutachter“